Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund26 Entscheidungen

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

§ 35 § 37