Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund31 Entscheidungen

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

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