§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 9
- OVG Saarland, 12.05.2021 – 1 A 126/20Zitiert von 10
- OVG NRW, 20.11.1998 – 12 B 2446/98Zitiert von 4
- VG Berlin, 01.10.2015 – 7 L 599.15
- VG Berlin, 20.02.2015 – 28 K 254.13Zitiert von 3
- BVerfG, 17.10.1957 – 1 BvL 1/57Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950. Vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters. Besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG für den Typus des Beamten auf ZeitZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 13.12.2024 – 3 L 1561/24.WIZitiert von 1
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 1/15Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf ZeitZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2016 – 4 S 212/16Zitiert von 1
26 Entscheidungen zu § 36 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.