§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Stand: 10.06.2019
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 36 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.05.2021 – 1 A 126/20Zitiert von 12
- OVG NRW, 20.11.1998 – 12 B 2446/98Zitiert von 5
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 10
- VG Berlin, 01.10.2015 – 7 L 599.15
- VG Berlin, 20.02.2015 – 28 K 254.13Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 1/15Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf ZeitZitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 02.05.2016 – 4 S 212/16Zitiert von 2
- BVerwG, 24.03.2011 – 7 A 3.10Zitiert von 46
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.